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IT-Sicherheit

Geschäftsführer-Haftung bei IT-Sicherheit: Chefsache

Wann Geschäftsführer bei IT-Sicherheit persönlich haften: § 43 GmbHG, § 38 BSIG aus NIS2 und DSGVO erklärt, die 8 Pflichten der Leitung und der Weg zur Enthaftung.

Jens Hagel
Jens Hagel · Gründer & Geschäftsführer
9 Min. Lesezeit aktualisiert 07. August 2026
Person unterschreibt ein Dokument am Schreibtisch – Geschäftsführer-Haftung bei IT-Sicherheit
Inhalt in Kürze
  • § 43 Abs. 2 GmbHG lässt Geschäftsführer bei Pflichtverletzung der Gesellschaft gegenüber solidarisch mit dem Privatvermögen haften; die Ansprüche verjähren erst nach fünf Jahren.
  • § 38 BSIG verpflichtet Geschäftsleitungen NIS2-regulierter Unternehmen, Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen, ihre Umsetzung zu überwachen und regelmäßig an Schulungen teilzunehmen – diese drei Pflichten sind nicht delegierbar.
  • Nicht der erfolgreiche Angriff begründet die Haftung, sondern die unterlassene oder undokumentierte Vorsorge: § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG macht die Dokumentation selbst zur Pflicht.
  • Fehlende oder unvollständige Dokumentation ist nach § 65 BSIG eine eigene Ordnungswidrigkeit – mit einem Bußgeldrahmen bis 10 Mio. Euro für besonders wichtige und bis 7 Mio. Euro für wichtige Einrichtungen.
  • Enthaftung entsteht durch nachweisbare Organisation: Sicherheitskonzept, umgesetzte Maßnahmen, protokollierte Kontrollen und lückenlose Schulungsnachweise mit Datum, Zeitraum und Inhalt.

Lange galt IT-Sicherheit als Sache der IT-Abteilung. Diese Zeit ist vorbei. Gesetzgeber und Gerichte machen zunehmend klar: Wer ein Unternehmen leitet, trägt die Verantwortung für dessen IT-Sicherheit – und kann für Versäumnisse persönlich haften, bis hin zum Privatvermögen. Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlagen verständlich, zeigt die konkreten Pflichten der Leitung und den Weg zur Enthaftung durch nachweisbare Organisation. (Er ist eine Orientierung, kein Ersatz für individuelle Rechtsberatung.)

Warum IT-Sicherheit rechtlich Chefsache ist

Der Kern ist eine simple juristische Logik: Die Geschäftsführung muss ein Unternehmen sorgfältig führen. Was „sorgfältig” bedeutet, wandelt sich mit der Zeit – und im Jahr 2026 gehört ein angemessener Schutz vor Cyberrisiken selbstverständlich dazu. Ein Geschäftsführer, der IT-Sicherheit ignoriert, verletzt seine Sorgfaltspflicht genauso, wie wenn er die Buchhaltung schleifen ließe.

Der Wortlaut ist knapp und deshalb weit: § 43 Abs. 1 GmbHG verlangt „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes”. Wer diese Obliegenheit verletzt, haftet der Gesellschaft nach Absatz 2 solidarisch für den entstandenen Schaden – und zwar mit dem eigenen Vermögen. Absatz 4 gibt der Gesellschaft dafür fünf Jahre Zeit. Ein Vorfall aus 2026 kann also noch 2031 zur Frage werden, ob die Leitung damals genug getan hat.

Kurz gesagt: Die Leitung kann Aufgaben delegieren, aber nicht die Verantwortung. IT-Sicherheit ist damit rechtlich Chefsache – ob es der Chefetage gefällt oder nicht.

Die drei Rechtsgrundlagen im Überblick

Die persönliche Haftung speist sich aus drei Quellen, die unterschiedlich greifen: das Gesellschaftsrecht gilt immer, NIS2 nur für regulierte Einrichtungen, die DSGVO überall dort, wo personenbezogene Daten verarbeitet werden.

NormGilt fürWas verlangt wirdFolge bei Verstoß
§ 43 GmbHG (§ 93 AktG)jede GmbH, jede AGSorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannespersönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft, 5 Jahre Verjährung
§ 38 BSIG (NIS2)besonders wichtige und wichtige EinrichtungenMaßnahmen umsetzen, Umsetzung überwachen, sich schulen lassenHaftung nach Gesellschaftsrecht, Bußgeld gegen die Einrichtung
Art. 32 DSGVOalle Verarbeiter personenbezogener Datenangemessene technische und organisatorische MaßnahmenBußgeld, Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO

Ob Ihr Unternehmen überhaupt unter NIS2 fällt, klärt der NIS2-Check in wenigen Minuten. Wie das NIS2-Umsetzungsgesetz im Detail funktioniert, welche Sektoren erfasst sind und ab welcher Größe, erklärt unser Ratgeber dazu.

Was § 38 BSIG von der Geschäftsleitung verlangt

§ 38 BSIG ist die schärfste der drei Normen, weil sie die Leitung direkt adressiert. Absatz 1 verpflichtet Geschäftsleitungen, die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG „umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen”. Absatz 2 ordnet die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden dem Gesellschaftsrecht zu – der Kreis zu § 43 GmbHG schließt sich also. Absatz 3 verlangt, dass Geschäftsleitungen regelmäßig an Schulungen teilnehmen.

Diese Schulungspflicht ist eine eigene, von den Mitarbeitendenschulungen getrennte Pflicht. In seiner Handreichung zur Geschäftsleitungsschulung stellt das BSI klar, dass die Geschäftsleitung gewährleisten muss, dass Cybersicherheit integraler Bestandteil des Risikomanagements ist, und „diese Aufgabe auch nicht delegieren kann”. Ein fester Turnus steht nicht im Gesetz; das BSI empfiehlt eine ausführliche Erstschulung mit regelmäßigen Folgeschulungen und nennt vier Anlässe zum Nachschulen: Wechsel in der Geschäftsleitung, signifikante Änderungen der Geschäftsprozesse, der Risikoexposition oder der umgesetzten Maßnahmen.

Als Formate akzeptiert das BSI ausdrücklich mehr als Frontalunterricht – etwa ein „Risikomanagement-Quarterly” mit der Informationssicherheitsbeauftragten, Tabletop-Übungen oder eine Audit-Simulation. Entscheidend ist die Dokumentation: Das BSI verlangt „eine lückenlose Dokumentation über Datum, Zeitraum und Inhalte der durchgeführten Schulungen”.

Leerer Besprechungsraum – fester Quartalstermin der Geschäftsleitung zur IT-Sicherheit
Ein fester Quartalstermin mit der oder dem Informationssicherheitsbeauftragten erfüllt die Schulungspflicht aus § 38 Abs. 3 BSIG – und liefert zugleich den Bericht, den die Überwachungspflicht aus Absatz 1 verlangt.

Was ein Verstoß kostet

10 Mio €
Bußgeldrahmen, besonders wichtige Einrichtungen
7 Mio €
Bußgeldrahmen, wichtige Einrichtungen
5 Jahre
Verjährung der Haftungsansprüche

Die Zahlen stehen in § 65 BSIG: bis zu zehn Millionen Euro bei besonders wichtigen, bis zu sieben Millionen Euro bei wichtigen Einrichtungen. Bei Unternehmen mit mehr als 500 Millionen Euro Gesamtumsatz tritt eine Umsatzgrenze daneben – zwei Prozent beziehungsweise 1,4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Diese Bußgelder treffen die Einrichtung; die persönliche Haftung der Leitung läuft daneben über das Gesellschaftsrecht.

Bemerkenswert für die Praxis ist § 65 Abs. 2 Nr. 3 BSIG: Bußgeldbewehrt ist nicht nur, wer keine Maßnahmen ergreift, sondern auch, wer die Einhaltung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert. Die Dokumentationspflicht selbst steht in § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG. Derselbe Paragraf listet in Absatz 2 zehn Mindestmaßnahmen auf – darunter Backup-Management und Wiederherstellung, Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Kryptografie, Zugriffskontrolle und ausdrücklich Multi-Faktor-Authentifizierung.

Die acht Pflichten der Leitung

Aus diesen Grundlagen ergeben sich konkrete Handlungspflichten. Die Geschäftsführung sollte:

  1. IT-Sicherheit zur Chefsache erklären – sie aktiv verantworten, nicht wegschauen.
  2. Ein angemessenes Schutzniveau sicherstellen – auf dem Stand der Technik.
  3. Ein Budget bereitstellen, das dem Risiko entspricht.
  4. Maßnahmen billigen und dokumentieren – Beschlüsse nachvollziehbar festhalten.
  5. Die Umsetzung überwachen – sich regelmäßig berichten lassen.
  6. Sich selbst schulen – Grundverständnis für Cyberrisiken aufbauen (bei NIS2 Pflicht).
  7. Für Notfallvorsorge sorgenNotfallplan, Meldewege, Wiederanlauf.
  8. Alles nachweisbar dokumentieren – denn im Ernstfall zählt der Nachweis.

Punkt 2 und 3 hängen zusammen: Das BSI hält in der Handreichung fest, dass die Geschäftsleitung Risiken einschätzen können muss, „auch deshalb …, damit sie ausreichend finanzielle und personelle Ressourcen zur Umsetzung bereitstellen kann”. Ein zu knappes IT-Budget ist damit keine kaufmännische Entscheidung mehr, sondern potenziell eine Pflichtverletzung.

Enthaftung durch nachweisbare Organisation

Die gute Nachricht: Wer seine Pflichten erfüllt, ist geschützt. Die Haftung trifft nicht den, der einen Vorfall trotz sorgfältiger Vorsorge erleidet, sondern den, der die Vorsorge unterlassen hat. Der Schlüssel zur Enthaftung ist deshalb nachweisbare Organisation: ein dokumentiertes IT-Sicherheitskonzept, belegte Maßnahmen, protokollierte Kontrollen und Schulungsnachweise.

Compliance-Report im kjello-Portal mit Score und Abdeckungsbalken – Nachweis der IT-Sicherheit für die Geschäftsführung
Der Compliance-Report im kjello-Portal zeigt einen Gesamtscore von 72 von 100 und die Abdeckung je Schutzmaßnahme – Verschlüsselung 67 %, EDR-Schutz 67 %, Backup 75 %, MFA 80 % – dazu Vertrauensanker wie die Audit-Trail-Integrität.

Genau das ist der Unterschied zwischen „wir machen schon was” und einem Nachweis, der einer Prüfung standhält: eine Zahl, ein Stand, ein Datum. Wer zeigen kann, dass er die IT-Sicherheit strukturiert und mit angemessenem Aufwand betrieben hat, hat seine Sorgfaltspflicht erfüllt – auch wenn trotzdem etwas passiert. Im kjello-Portal für Sicherheit und Compliance entsteht dieser Nachweis nebenbei aus dem laufenden Betrieb, statt vor einem Audit rekonstruiert zu werden.

Tipp:

Der Unterschied zwischen Haftung und Enthaftung ist oft die Dokumentation. Nicht getroffene Maßnahmen schaden – aber getroffene, undokumentierte Maßnahmen helfen im Zweifel auch nicht. Was nicht nachweisbar ist, gilt vor Gericht schnell als nicht geschehen.

Wo es in der Praxis scheitert

In den Erstgesprächen sehen wir selten böse Absicht. Wir sehen gewachsene Landschaften, in denen jede einzelne Maßnahme irgendwann einmal sinnvoll war – aber niemand je ein Gesamtbild aufgeschrieben hat.

Es ist immer nur ein Pflaster auf die Wunde geklebt worden, statt dass wir ein Konzept hatten.

Geschäftsleitung · Laboranalytik · 20 Mitarbeitende

Der zweite typische Befund ist die Berichtslücke. Die IT arbeitet, die Geschäftsführung hört nichts – und beide halten das für ein gutes Zeichen. Für die Überwachungspflicht aus § 38 Abs. 1 BSIG ist es das Gegenteil: Wer nichts berichtet bekommt, kann nichts überwachen und nichts nachweisen. Ein Quartalsbericht mit Patchstand, Backup-Prüfung, MFA-Abdeckung und offenen Findings kostet eine halbe Stunde und ist der billigste Enthaftungsbaustein, den es gibt.

Wir starten jede Zusammenarbeit mit einer Risikoanalyse gemeinsam mit der Geschäftsführung. Nicht um Angst zu machen, sondern um ehrlich zu sehen, wo Sie stehen und was zuerst dran ist.

Jens HagelGründer & Geschäftsführer

Haftungsrisiken gezielt minimieren

Die Haftung der Geschäftsführung bei IT-Sicherheit ist real, aber die Risiken lassen sich gezielt senken. Der Hebel ist eine umfassend implementierte Informationssicherheit: technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Risiko angemessen sind und dokumentiert werden. Für personenbezogene Daten schreibt Art. 32 DSGVO das ohnehin vor, unabhängig von jeder NIS2-Betroffenheit, und nennt Verschlüsselung, Verfügbarkeit und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit.

Zur Absicherung gehört ein Bündel: die Umsetzung der Handlungsempfehlungen aus dem Sicherheitskonzept, wirksamer Schutz vor Ransomware und moderne Endpoint Detection and Response auf den Geräten, eine Cyber-Versicherung als zusätzliches Netz und ein klarer Vertrag mit dem IT-Dienstleister, der Verantwortlichkeiten regelt.

Eine Pflichtverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn ein Angriff erfolgreich war, sondern erst dann, wenn die Leitung erkennbar zu wenig zum Schutz unternommen hat. Relevant ist nicht der Erfolg des Angriffs, sondern ob die getroffenen Maßnahmen angemessen und dokumentiert waren. Ein erfolgreicher Ransomware-Vorfall führt also nicht automatisch zur Haftung – entscheidend bleibt der Nachweis der Vorsorge.

„Dafür haben wir kein Budget” – die Kostenfrage

Der häufigste Einwand in Geschäftsführungsgesprächen ist der Preis. Er lässt sich rechnen: kjello kostet 29 € pro User und Monat für den laufenden Betrieb inklusive Portal, Geräte-Management, Support und Dokumentation, optional +10 € pro User und Monat für Antivirus und EDR. Bei 40 Arbeitsplätzen sind das rund 1.560 € im Monat für einen belegbaren Sicherheits- und Betriebsstand – die vollständige Preisübersicht steht offen auf der Website. Dem gegenüber steht ein Bußgeldrahmen in Millionenhöhe und eine persönliche Haftung ohne Deckel. Wer zusätzlich Struktur braucht, findet in unserer IT-Sicherheits-Checkliste für den Mittelstand den Einstieg ohne Beratungstermin.

Sorgfaltspflicht nachweisbar erfüllen.

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Sofort-Checkliste für die Geschäftsführung

  • Betroffenheit geklärt. Fällt das Unternehmen unter NIS2 – und ist das Ergebnis schriftlich festgehalten?
  • Sicherheitskonzept vorhanden. Dokumentiert, aktuell, von der Geschäftsführung freigegeben.
  • Grundschutz nachweislich umgesetzt. MFA, geprüfte Backups, Patchstand, EDR – mit Abdeckungsgrad, nicht mit Bauchgefühl.
  • Berichtsrhythmus etabliert. Mindestens quartalsweise ein Sicherheitsbericht an die Leitung.
  • Notfallplan mit Meldewegen. Wer entscheidet, wer meldet, in welcher Frist, an wen.
  • Beschlüsse und Kontrollen dokumentiert. Protokolle, Freigaben, Prüfergebnisse – auffindbar, nicht im Postfach.
  • Schulungen der Leitung belegt. Datum, Zeitraum und Inhalte lückenlos festgehalten.

Fazit: Verantwortung annehmen, Nachweis führen

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei IT-Sicherheit ist kein Schreckgespenst, sondern die logische Folge einer digitalen Wirtschaft: Wer ein Unternehmen führt, verantwortet auch dessen Schutz. Die Antwort darauf ist nicht Angst, sondern Struktur – ein Sicherheitskonzept, umgesetzte Maßnahmen und ein Nachweis, dass die Leitung ihre Pflicht ernst nimmt. Genau dabei unterstützt kjello die Geschäftsführung: IT-Sicherheit nachweisbar erfüllen, damit aus der Chefsache kein Haftungsfall wird.

GeschäftsführungIT-SicherheitHaftungNIS2

Geschrieben von

Jens Hagel

Gründer & Geschäftsführer

Jens Hagel gründete 2004 das Systemhaus hinter kjello und betreut mit seinem Team über 150 mittelständische Unternehmen. Er schreibt über das, was er in echten Firmen erlebt – praxisnah, ehrlich und ohne Fachchinesisch.

Häufige Fragen

Haftet ein Geschäftsführer bei IT-Sicherheitsvorfällen persönlich?
Ja, das ist möglich. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG muss ein Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden – dazu gehört heute angemessene IT-Sicherheit. Verletzt er diese Pflicht und entsteht dadurch ein Schaden, haftet er der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch, also auch mit dem Privatvermögen. Für Vorstände gilt § 93 AktG entsprechend.
Reicht es, die IT-Sicherheit an die IT-Abteilung zu delegieren?
Aufgaben lassen sich delegieren, die Verantwortung nicht. § 38 Abs. 1 BSIG verlangt von der Geschäftsleitung, die Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen; das BSI stellt in seiner Handreichung zur Geschäftsleitungsschulung ausdrücklich fest, dass diese Aufgabe nicht delegierbar ist. Wer delegiert, muss die Aufsicht nachweisen können – Berichte, Protokolle, Beschlüsse.
Schützt eine D&O-Versicherung vor der Haftung?
Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) kann Vermögensschäden abfedern, ersetzt aber nicht die Pflichterfüllung. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Schutz entfallen, und Bußgelder sind oft nicht versicherbar. Die Versicherung ist ein Sicherheitsnetz, keine Entschuldigung für fehlende Organisation.
Was verlangt NIS2 konkret von der Geschäftsführung?
§ 38 BSIG nennt drei Pflichten: die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG umsetzen, ihre Umsetzung überwachen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen. Die Schulungen sollen befähigen, Risiken zu erkennen, zu bewerten und ihre Auswirkungen auf die eigenen Dienste zu beurteilen. Das BSI empfiehlt eine ausführliche Erstschulung mit regelmäßigen Folgeschulungen und eine lückenlose Dokumentation über Datum, Zeitraum und Inhalte.
Wie oft muss sich die Geschäftsleitung zur Cybersicherheit schulen lassen?
Das BSIG sagt nur „regelmäßig“ und nennt kein festes Intervall. Das BSI empfiehlt, Dauer und Turnus an der Risikoexposition auszurichten und in jedem Fall nachzuschulen bei Wechseln in der Geschäftsleitung, bei signifikanten Änderungen der Geschäftsprozesse, der Risikolage oder der umgesetzten Schutzmaßnahmen. Als Formate nennt das BSI unter anderem ein Risikomanagement-Quarterly, Tabletop-Übungen und Audit-Simulationen.
Haftet die Geschäftsführung auch ohne NIS2-Betroffenheit?
Ja. § 43 GmbHG und § 93 AktG gelten unabhängig von NIS2 für jede GmbH und jede AG. NIS2 verschärft die Anforderungen für regulierte Einrichtungen und macht sie messbar, schafft die Sorgfaltspflicht aber nicht erst. Auch ein nicht reguliertes Unternehmen muss angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen – bei personenbezogenen Daten schon nach Art. 32 DSGVO.

IT-Sicherheit als Chefsache absichern

kjello hilft der Geschäftsführung, ihre Sorgfaltspflicht nachweisbar zu erfüllen – mit dokumentierten Maßnahmen, Sicherheitskonzept und laufender Kontrolle. Sehen Sie, wie.