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IT-Sicherheit

NIS2-Umsetzungsgesetz: Was Unternehmen jetzt tun müssen

NIS2-Umsetzungsgesetz: Registrierungsfrist abgelaufen, Pflichten laufen. Wer betroffen ist, welche Bußgelder gestaffelt drohen und ein 5-Schritte-Plan.

Jens Hagel
Jens Hagel · Gründer & Geschäftsführer
14 Min. Lesezeit aktualisiert 08. August 2026
Justitia-Statue vor einem Gebäude – Symbol für das NIS2-Umsetzungsgesetz und die neuen IT-Sicherheitspflichten
Inhalt in Kürze
  • Das NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) wurde am 5. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 301) und gilt seit dem 6. Dezember 2025; die Registrierungsfrist nach § 33 BSIG ist abgelaufen, die Registrierungspflicht besteht unverändert weiter.
  • Rund 29.500 Unternehmen in Deutschland unterliegen nach BSI-Angabe direkt den Pflichten des Gesetzes – dazu kommen ihre Dienstleister, die über die Lieferkette faktisch mitverpflichtet werden.
  • Der Bußgeldrahmen ist gestaffelt: bis 10 Millionen Euro bei besonders wichtigen und bis 7 Millionen Euro bei wichtigen Einrichtungen für Verstöße gegen Risikomanagement und Meldepflicht, bis 500.000 Euro allein für eine versäumte Registrierung.
  • § 38 BSIG nimmt die Geschäftsleitung persönlich in die Pflicht: Risikomanagement umsetzen, die Umsetzung überwachen und regelmäßig selbst an Schulungen teilnehmen – die Schulungspflicht trifft die Leitung, nicht die IT.
  • Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind gestuft zu melden: Erstmeldung binnen 24 Stunden, Meldung mit erster Bewertung des Vorfalls binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung spätestens einen Monat später.

Lange war NIS2 eine Ankündigung. Seit dem 6. Dezember 2025 ist das NIS2-Umsetzungsgesetz geltendes Recht – und inzwischen ist auch die Schonfrist vorbei: Die gesetzliche Registrierungsfrist ist abgelaufen, das BSI-Portal ist offen, die Pflichten laufen. Die Frage lautet nicht mehr „kommt da was?”, sondern „was muss ich jetzt tun – und was passiert, wenn ich es nicht tue?”.

Worum es bei NIS2 geht: Cybersicherheit wird Pflicht

NIS2 ist der Nachfolger der ersten europäischen Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit und verfolgt ein klares Ziel: ein EU-weit einheitliches, hohes Niveau der Cybersicherheit. Betroffene Einrichtungen müssen ein systematisches Informationssicherheitsmanagement betreiben – mit nachweisbaren Maßnahmen und klaren Meldewegen.

Neu ist weniger die einzelne Maßnahme als die Verbindlichkeit: Was vorher gute Praxis war, wird zur Pflicht, flankiert von Sanktionen und der persönlichen Verantwortung der Leitung. Das BSI beschreibt den geforderten Ansatz ausdrücklich als gefahrenübergreifend – neben der digitalen zählt auch die physische Sicherheit, also Schutz vor Diebstahl, Feuer, Wasser und Stromausfall.

Der Stand: Frist abgelaufen, Portal offen, Pflicht bleibt

Registrieren müssen sich betroffene Unternehmen selbst: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) kommt nicht auf Sie zu. Auf seiner NIS-2-Seite steht seit Fristablauf unmissverständlich, dass betroffene und noch nicht registrierte Unternehmen das umgehend nachholen sollen.

Wie groß der Kreis der betroffenen Unternehmen in Deutschland ist, beziffert das BSI selbst: Im Infopaket zu den NIS-2-Risikomanagementmaßnahmen geht die Behörde von rund 29.500 direkt verpflichteten Unternehmen aus – zuzüglich zahlreicher Dienstleister, die über die Lieferkette indirekt betroffen sind.

29.500
direkt betroffene Unternehmen in Deutschland (BSI)
24 / 72 h
Meldefristen für erhebliche Vorfälle (§ 32 BSIG)
10 Mio. €
oberer Bußgeldrahmen (§ 65 BSIG)

Die Registrierung selbst ist kein Großprojekt, sondern ein Zwei-Schritte-Verfahren: zuerst die Anmeldung beim digitalen Dienst „Mein Unternehmenskonto” und das ELSTER-Organisationszertifikat beantragen, dann sich damit im BSI-Portal registrieren. Zu übermitteln sind nach § 33 unter anderem Name und Rechtsform, Kontaktdaten samt öffentlicher IP-Adressbereiche, Sektor und zuständige Aufsichtsbehörden. Für kritische Anlagen gilt ein eigener Weg: Deren Registrierung läuft nach § 33 Absatz 2 über § 8 des KRITIS-Dachgesetzes.

Achtung:

„Frist abgelaufen" heißt nicht „Thema erledigt". Die Pflicht besteht fort, und nach § 33 Absatz 3 kann das BSI eine Einrichtung sogar selbst registrieren, wenn sie es nicht tut. Risikomanagement und Meldepflichten gelten ohnehin unabhängig von der Registrierung.

Das NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG): der rechtliche Rahmen

Der offizielle Name lautet „Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung” – kurz NIS2UmsuCG. Es überführt die europäische NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 in deutsches Recht und ändert vor allem das BSI-Gesetz (BSIG).

Der Weg dorthin war lang. Die Richtlinie trat am 16. Januar 2023 in Kraft, umzusetzen war sie bis zum 17. Oktober 2024 – eine Frist, die Deutschland um mehr als ein Jahr überzogen hat. Im November 2025 verabschiedete der Bundestag den Regierungsentwurf, der Bundesrat ließ ihn passieren, und das deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 5. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 301). Es ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten – und mit ihm eine umfassende Modernisierung des Cybersicherheitsrechts. NIS2 ist damit nationales Recht; die NIS2-Umsetzung liegt bei den Unternehmen und Organisationen selbst.

Der zweite Teil des Titels ist kein Beiwerk. Erfasst ist auch die öffentliche Verwaltung – allerdings nur die des Bundes: § 29 zählt zu den Einrichtungen der Bundesverwaltung die Bundesbehörden, ihre öffentlich-rechtlich organisierten IT-Dienstleister sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene. Für sie gelten die Regeln für besonders wichtige Einrichtungen, jedoch ohne Bußgelder und ohne die Leitungshaftung des § 38. Länder und Kommunen erfasst das Bundesgesetz nicht; dort muss Landesrecht nachziehen.

Wer die Pflichten im Original nachlesen will, findet das Gesetz im Volltext im BSIG bei „Gesetze im Internet”. Die für den Mittelstand relevanten Normen sind § 30 (Risikomanagement), § 32 (Meldepflichten), § 33 (Registrierung), § 38 (Geschäftsleitung) und § 65 (Bußgelder). Für den Finanzsektor gilt mit der DORA-Verordnung eine vorrangige Spezialregelung.

Betroffene Unternehmen: Bin ich überhaupt erfasst?

NIS2 kennt zwei Kategorien – besonders wichtige und wichtige Einrichtungen –, jeweils abgegrenzt nach Sektor, Mitarbeiterzahl und Umsatz:

  • Besonders wichtige Einrichtungen: ab 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme – in den Kernsektoren der Anlage 1 wie Energie, Verkehr, Gesundheit, Trinkwasser, digitale Infrastruktur oder Finanzwesen.
  • Wichtige Einrichtungen: ab 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz und Bilanzsumme – in denselben Kernsektoren und zusätzlich im breiteren Kreis der Anlage 2: verarbeitendes Gewerbe (Maschinen-, Fahrzeug-, Medizinproduktebau), Chemie, Lebensmittel, Post- und Kurierdienste, Abfallwirtschaft, digitale Dienste.

Die Schwellen sind nicht frei gegriffen: § 28 Absatz 4 BSIG verweist auf die EU-Empfehlung 2003/361/EG – dieselbe Definition, mit der die EU kleine und mittlere Unternehmen abgrenzt. Gemeint sind also mittlere und große Unternehmen, und die Zahlen von Partner- oder verbundenen Unternehmen werden mitgerechnet. Nur wer bei Beschaffung und Betrieb seiner IT nachweislich unabhängig von der Gruppe entscheidet, wird allein gezählt – eine 40-Personen-Tochter an der Konzern-IT also nicht.

Daraus folgt der häufigste Irrtum bei der Selbsteinschätzung: Wer in einem Kernsektor arbeitet, aber unter 250 Beschäftigten bleibt, ist nicht raus – nach § 28 Absatz 2 fällt er in die Kategorie „wichtig”. Der Unterschied zwischen beiden Kategorien betrifft nicht nur die Schwelle, sondern auch Aufsicht und Bußgeldrahmen:

MerkmalBesonders wichtige EinrichtungenWichtige Einrichtungen
Schwelleab 250 Beschäftigte oder > 50 Mio. € Umsatz und > 43 Mio. € Bilanzsummeab 50 Beschäftigte oder > 10 Mio. € Umsatz und Bilanzsumme
SektorenAnlage 1 (Kernsektoren)Anlage 1 und Anlage 2
Aufsicht durch das BSIproaktiv (auch ohne Anlass)reaktiv (bei Hinweisen/Vorfällen)
Bußgeld bei Verstoß gegen § 30 / § 32bis 10 Mio. €bis 7 Mio. €
Umsatzabhängige Obergrenze2 % ab > 500 Mio. € Gesamtumsatz1,4 % ab > 500 Mio. € Gesamtumsatz

Die Tücken der Zuordnung – Lieferkette, Tochtergesellschaften, Sektoreinordnung – behandeln wir im NIS2-Check für den Mittelstand; eine schnelle Ersteinschätzung liefert der kostenlose NIS2-Check.

Sonderfall KRITIS: Betreiber kritischer Anlagen

Unabhängig von Größe und Umsatz gelten die Pflichten für Betreiber kritischer Anlagen. Wer kritische Infrastrukturen betreibt, ist automatisch besonders wichtige Einrichtung – und trägt drei Pflichten zusätzlich:

  • Angriffserkennung. § 31 Absatz 2 BSIG verlangt Systeme zur Angriffserkennung, die den laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch auswerten – kein Logfile, in das gelegentlich jemand hineinsieht.
  • Nachweise alle drei Jahre. Nach § 39 BSIG ist die Umsetzung dem BSI durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen zu belegen – erstmals frühestens drei Jahre, nachdem eine Anlage als kritisch gilt, danach alle drei Jahre erneut. Wer bereits bei Inkrafttreten Betreiber war, liefert den ersten Nachweis also drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes: ab Dezember 2028.
  • Kritische Komponenten. § 41 erlaubt es dem Bundesministerium des Innern, Betreibern kritischer Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers zu untersagen, wenn die öffentliche Sicherheit darunter leiden würde.

Wer überhaupt dazugehört, richtet sich seit März 2026 nach dem KRITIS-Dachgesetz, das erstmals bundeseinheitliche Anforderungen an den physischen Schutz kritischer Anlagen setzt. Solange dessen Rechtsverordnung mit den Schwellenwerten nicht in Kraft ist, gelten nach § 66 BSIG die bisherigen Werte weiter. Für den klassischen Mittelständler ist das meist kein Thema – wohl aber für seine Kunden, die die Anforderungen weiterreichen.

Die Kernpflichten: Registrierung, Risikomanagement, Meldepflichten

NIS2 bringt neue Pflichten – aber betroffene Unternehmen müssen sie nicht alle auf einmal stemmen. Sie lassen sich auf vier Blöcke herunterbrechen, die zusammenhängen, sich aber getrennt angehen lassen.

1. Registrierung beim BSI

Die formale Anmeldung samt erreichbarer Kontaktstelle – der einfachste Schritt, an dem es trotzdem am häufigsten hakt, weil das ELSTER-Zertifikat vorab beantragt sein will.

2. Risikomanagement nach § 30 BSIG

Das inhaltliche Herzstück. § 30 Absatz 1 verlangt „geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen”; Absatz 2 nennt dafür einen Katalog von mindestens zehn Feldern – Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte, Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Aufrechterhaltung des Betriebs samt Backup und Wiederherstellung, Sicherheit der Lieferkette, Zugriffskontrolle und Multi-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung, Patch-Management sowie Schulungen. Maßstab ist die Verhältnismäßigkeit: Eine kleine wichtige Einrichtung muss weniger stemmen als ein großer KRITIS-Betreiber. Die IT-Sicherheits-Checkliste für den Mittelstand zeigt die typischen Lücken, das IT-Sicherheitskonzept liefert die Struktur zum Dokumentieren.

3. Meldepflichten mit Uhr

§ 32 BSIG schreibt eine gestufte Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle an die gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK vor: eine frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden, innerhalb von 72 Stunden eine Meldung, die eine erste Bewertung des Vorfalls nach Schweregrad, Auswirkungen und Kompromittierungsindikatoren enthält, sowie eine Abschlussmeldung spätestens einen Monat später. Dauert der Vorfall dann noch an, tritt zunächst eine Fortschrittsmeldung an ihre Stelle.

Diese Uhr läuft ab Kenntnis – nicht ab Feierabend, nicht ab Montagmorgen. Das setzt zweierlei voraus: dass ein Vorfall bemerkt wird, und dass vorher feststeht, wer meldet. Beides gehört in den IT-Notfallplan. Erkennung ist der schwierigere Teil – ohne EDR und Monitoring merkt man den Einbruch oft erst, wenn die Verschlüsselung läuft.

4. Absicherung der Lieferkette

Sie sind auch für die Sicherheit Ihrer Dienstleister und Software-Lieferanten mitverantwortlich. In der Praxis heißt das: Anforderungen in Verträge schreiben, die wichtigsten Zulieferer prüfen und die Ergebnisse festhalten.

Über allem steht die Nachweispflicht. § 30 Absatz 1 verlangt ausdrücklich die Dokumentation der Einhaltung, und § 65 Absatz 2 Nummer 3 stellt eine fehlende oder unvollständige Dokumentation eigens unter Bußgeld. Ein gutes Risikomanagement, das niemand dokumentiert hat, zählt im Zweifel wie keines.

Compliance-Ansicht im kjello-Portal mit Nachweisen zu NIS2 und DSGVO
Nachweise entstehen leichter, wenn sie nebenbei anfallen: Im kjello-Portal ist je Maßnahme sichtbar, wer zuständig ist und wann zuletzt geprüft wurde.

Hier trennt sich, wer NIS2 in Wochen erledigt und wer in Monaten – nicht an der Technik, sondern daran, ob Geräte, Konten, Rechte und Maßnahmen an einer Stelle geführt werden (Sicherheit & Compliance).

Reicht eine ISO-27001-Zertifizierung?

Das ist die häufigste Rückfrage aus Unternehmen, die bereits ein Managementsystem für Informationssicherheit betreiben. Die Antwort des BSI ist eindeutig: Ein Zertifikat nach ISO 27001 bedeutet nicht automatisch, dass die Anforderungen des § 30 erfüllt sind – als Nachweis der NIS2-Konformität taugt es deshalb nicht.

Umsonst ist die Vorarbeit trotzdem nicht. Das BSI verweist in seinem Infopaket zu ISO/IEC 27001 im Kontext NIS-2 auf erhebliche Überschneidungen mit dem Maßnahmenkatalog: Ein bestehendes ISMS ist ein strukturierter Startpunkt und senkt den Umsetzungsaufwand spürbar.

Umgekehrt schreibt das BSI auch keinen bestimmten Standard vor. Einrichtungen sind frei in der Wahl des Wegs – solange die Pflichten am Ende tatsächlich erfüllt sind. Eine Zertifizierung ist also weder Voraussetzung noch Freifahrtschein. Für Betreiber kritischer Anlagen hat sie einen Zusatznutzen: Dort zählen Zertifizierungen nach § 39 ausdrücklich zu den zulässigen Nachweisformen.

Sanktionen: Bußgelder und persönliche Haftung

Der Punkt, der Geschäftsführungen wachrüttelt: NIS2 nimmt die Leitungsebene persönlich in die Pflicht. § 38 BSIG verlangt, die Risikomanagement-Maßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen; Absatz 2 ordnet an, dass Geschäftsleitungen bei einer Verletzung dieser Pflicht ihrer Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden nach den Regeln des Gesellschaftsrechts haften – bei einer GmbH also mit dem Privatvermögen.

Leerer Besprechungsraum – NIS2 macht IT-Sicherheit zur Aufgabe der Geschäftsleitung
Das NIS2-Umsetzungsgesetz verlegt IT-Sicherheit an den Konferenztisch: umsetzen, überwachen, selbst geschult sein.

Besonders unbequem ist Absatz 3: Die Geschäftsleitung muss regelmäßig selbst an Schulungen teilnehmen, um Risiken erkennen und bewerten zu können. Diese Pflicht lässt sich an niemanden abgeben – weder an die IT noch an einen Dienstleister. Das BSI stellt dafür eine eigene Geschäftsleitungsschulung bereit und formuliert den Anspruch deutlich:

Die NIS-2-Richtlinie macht Cybersicherheit zur Chefinnen- und Chefsache: Geschäftsführungen betroffener Einrichtungen sind dazu verpflichtet, die Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen, ihre Umsetzung zu überwachen und sich zu Fragen der Bewertung und des Managements von Cyberrisiken schulen zu lassen.

— Claudia Plattner, Präsidentin des BSI

Beim Bußgeld lohnt der genaue Blick, weil die kursierenden Zahlen fast immer die Höchststrafe meinen. § 65 Absatz 5 staffelt: Verstöße gegen Risikomanagement und Meldepflicht kosten bis zu 10 Millionen Euro (besonders wichtige) beziehungsweise 7 Millionen Euro (wichtige Einrichtungen), eine versäumte oder falsche Registrierung nach § 33 dagegen bis zu 500.000 Euro. Der Gesetzgeber bewertet die inhaltlichen Pflichten also deutlich härter als die Formalie.

Und die viel zitierten 2 Prozent? Artikel 34 der Richtlinie sieht Bußgelder bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der deutsche Gesetzgeber hat das enger gefasst: § 65 Absatz 6 BSIG knüpft diese Umsatzvariante an einen Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro. Für den typischen Mittelständler bleibt der feste Rahmen die relevante Zahl.

Das Bußgeld ist dabei nicht einmal das schärfste Instrument. § 61 BSIG gibt dem BSI gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen ein ganzes Bündel an Aufsichtsbefugnissen: Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten, angeordnete Audits, Anweisungen zur Mängelbeseitigung, bis hin zur Auflage, die eigenen Kunden über akute Bedrohungen zu informieren. Und wenn eine Einrichtung Anordnungen trotz Fristsetzung nicht nachkommt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde als letztes Mittel die fachrechtliche Genehmigung vorübergehend aussetzen – oder einer unzuverlässigen Geschäftsleitung die Ausübung ihrer Tätigkeit vorübergehend untersagen. Beides endet, sobald die Anordnungen erfüllt sind.

Kurz gesagt: NIS2 verlagert IT-Sicherheit endgültig von der IT-Abteilung auf den Chefschreibtisch. Die Leitung kann Aufgaben delegieren, die Verantwortung und die Schulungspflicht nicht.

Fünf Schritte, mit denen Sie jetzt starten

Der übliche Fehler ist, mit der Technik anzufangen. Auch die BSI-Roadmap beginnt anders: erst klären, wo Sie stehen.

  1. Betroffenheit klären. Prüfen Sie über Sektor, Größe und Umsatz, ob und als welche Kategorie Sie erfasst sind. Ohne diese Einordnung ist alles Weitere Raten.
  2. Registrieren. ELSTER-Organisationszertifikat beantragen, dann im BSI-Portal registrieren. Für das Zertifikat einige Tage einplanen.
  3. Ist-Zustand aufnehmen. Gleichen Sie Ihre IT-Sicherheit gegen den Maßnahmenkatalog aus § 30 Absatz 2 ab. Die Gap-Analyse zeigt schwarz auf weiß, was fehlt.
  4. Meldeweg und Notfallplan festlegen. Wer erkennt einen Vorfall, wer meldet binnen 24 und 72 Stunden, wer vertritt? Mit Namen und Telefonnummern.
  5. Lücken schließen und dokumentieren. Priorisiert abarbeiten – und jede Maßnahme so festhalten, dass sie sich gegenüber dem BSI belegen lässt.

Für Schritt 3 hilft ein Blick von außen: Der IT-Sicherheits-Check sortiert, welche Grundschutzmaßnahmen bei Ihnen wirklich stehen. Für die Verzahnung von NIS2 mit der DSGVO ist unser Partnerprojekt fraghugo.de eine gute Anlaufstelle.

Wer das im Mittelstand tatsächlich umsetzt

Auf dem Papier klingt der Katalog nach einem Projekt für eine Compliance-Abteilung. In Unternehmen mit 50 bis 250 Mitarbeitenden gibt es die nicht: Dort liegt NIS2 bei der Geschäftsführung und einer IT, die nebenbei den Tagesbetrieb hält – es scheitert selten inhaltlich, fast immer an der Kapazität.

Der häufigste Einwand ist deshalb nicht „zu teuer”, sondern „das machen wir intern”. Das funktioniert – solange die eine Person da ist, die es macht. Fällt sie aus, steht kein Meldeweg mehr, und die Uhr läuft trotzdem.

Es ist immer nur ein Pflaster auf die Wunde geklebt worden, statt dass wir ein Konzept hatten.

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Der Weg heraus ist unspektakulär: Bestand erfassen, Maßnahmen an einer Stelle führen, Nachweise automatisch mitschreiben lassen. kjello ist die IT-Abteilung als Service für den Mittelstand, betrieben vom Hamburger Systemhaus hagel IT (seit 2004). Für 29 Euro pro Nutzer und Monat sind Portal, Onboarding, Inventar und Support enthalten; Module wie EDR (10 Euro pro Nutzer und Monat) oder Backup kommen dazu, wo der § 30-Katalog sie verlangt. So wird NIS2 vom Sonderprojekt zum Nebenprodukt des laufenden Betriebs – Details bei der laufenden IT-Betreuung.

Wir starten jede Zusammenarbeit mit einer Risikoanalyse gemeinsam mit der Geschäftsführung. Nicht um Angst zu machen, sondern um ehrlich zu sehen, wo Sie stehen und was zuerst dran ist.

Jens HagelGründer & Geschäftsführer

Ehrlich bleibt die Grenze: Für Konzerne mit eigener IT-Abteilung und ISMS-Team ist dieser Weg nicht gedacht. Der Zuschnitt sind 20 bis 250 Mitarbeitende – groß genug, dass die Pflichten greifen, klein genug, dass niemand ein Compliance-Team dafür aufbaut.

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Fazit: aus der Pflicht eine Grundlage machen

NIS2 wirkt wie ein weiterer Compliance-Berg. Nüchtern betrachtet ist es vor allem eine strukturierte Checkliste für IT-Sicherheit, die ohnehin sinnvoll wäre – nur jetzt mit gesetzlichem Nachdruck, dokumentierten Nachweisen und persönlicher Haftung der Leitung. Wer die Betroffenheit klärt, sich registriert und sein Risikomanagement sauber aufsetzt, hat die Bestandsaufnahme hinter sich, bevor das BSI nachfragt.

NIS2IT-SicherheitComplianceMittelstand

Geschrieben von

Jens Hagel

Gründer & Geschäftsführer

Jens Hagel gründete 2004 das Systemhaus hinter kjello und betreut mit seinem Team über 150 mittelständische Unternehmen. Er schreibt über das, was er in echten Firmen erlebt – praxisnah, ehrlich und ohne Fachchinesisch.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das NIS2-Umsetzungsgesetz?
Der Bundestag hat das Gesetz im November 2025 verabschiedet, der Bundesrat ließ es passieren, und am 5. Dezember 2025 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 301). In Kraft ist es seit dem 6. Dezember 2025. Es überführt die europäische NIS-2-Richtlinie in nationales Recht und ändert vor allem das BSI-Gesetz (BSIG). Seitdem gelten Registrierung, Risikomanagement, Meldepflichten und die Leitungspflichten unmittelbar für betroffene Einrichtungen.
Bis wann muss ich mich beim BSI registrieren?
Die gesetzliche Frist nach § 33 BSIG – drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem ein Unternehmen als betroffene Einrichtung gilt – ist für alle bei Inkrafttreten betroffenen Unternehmen abgelaufen. Das BSI weist auf seiner NIS-2-Seite darauf hin, dass betroffene und noch nicht registrierte Unternehmen sich umgehend im BSI-Portal registrieren müssen. Wer die Registrierung versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen NIS2?
§ 65 BSIG staffelt die Bußgelder nach Art des Verstoßes. Fehlendes oder unzureichendes Risikomanagement und versäumte Meldungen können bei besonders wichtigen Einrichtungen mit bis zu 10 Millionen Euro und bei wichtigen Einrichtungen mit bis zu 7 Millionen Euro geahndet werden. Die Richtlinie nennt daneben 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; im deutschen Recht greift diese Obergrenze erst ab einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro. Eine versäumte Registrierung ist mit bis zu 500.000 Euro bewehrt.
Wie melde ich einen Sicherheitsvorfall nach NIS2?
Die Meldung läuft gestuft über die gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK. Innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis eines erheblichen Vorfalls ist eine frühe Erstmeldung fällig, innerhalb von 72 Stunden eine Meldung mit erster Bewertung des Vorfalls nach Schweregrad und Auswirkungen, spätestens nach einem Monat eine Abschlussmeldung. Dauert der Vorfall noch an, tritt an deren Stelle zunächst eine Fortschrittsmeldung.
Was gilt zusätzlich für Betreiber kritischer Anlagen?
Betreiber kritischer Anlagen sind unabhängig von ihrer Größe erfasst und tragen drei zusätzliche Pflichten: Systeme zur Angriffserkennung nach § 31 Absatz 2 BSIG, ein Nachweis der Umsetzung gegenüber dem BSI alle drei Jahre nach § 39 BSIG sowie die Regeln zu kritischen Komponenten nach § 41 BSIG, deren Einsatz das Bundesministerium des Innern untersagen kann. Wer dazugehört, bestimmt seit März 2026 das KRITIS-Dachgesetz.
Wer haftet bei einem NIS2-Verstoß im Unternehmen?
Die Verantwortung liegt bei der Geschäftsleitung. § 38 BSIG verpflichtet sie, die Risikomanagement-Maßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen, und ordnet für schuldhaft verursachte Schäden eine Haftung gegenüber der eigenen Einrichtung nach den Regeln des Gesellschaftsrechts an – bei einer GmbH also mit dem Privatvermögen des Geschäftsführers. Die Schulungspflicht nach § 38 Absatz 3 lässt sich überhaupt nicht delegieren.

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